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   LG Bonn, 11.09.1990 - 6 T 202/90   

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LG Bonn, 11.09.1990 - 6 T 202/90 (https://dejure.org/1990,10167)
LG Bonn, Entscheidung vom 11.09.1990 - 6 T 202/90 (https://dejure.org/1990,10167)
LG Bonn, Entscheidung vom 11. September 1990 - 6 T 202/90 (https://dejure.org/1990,10167)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Köln, 12.04.1984 - 10 Sa 991/83
    Auszug aus LG Bonn, 11.09.1990 - 6 T 202/90
    Der Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde, von dessen Nichtabhilfe gem. § 571 ZPO durch das Amtsgericht auszugehen ist, ist vorliegend ausnahmsweise statthaft (Baumbach/Lauterbach/-Hartmann, 48. Aufl., § 319 Anm. 4 A; Thomas-Putzo; 15. Aufl.,§ 319 ZPO Anm. 5 b; OLG München MDR 1985, 171; OLG Hamm NJW-RR 1987, 187; Bay ObLG WM 1989 105), denn in dem angefochtenen Beschluss wird nach Auffassung der Kammer der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit in § 319 Abs. 1 ZPO verkannt.

    Es entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung (KG JW 1936, 1479; BGH MDR 1985, 171; München OLGZ 1981, 90) und Literatur (Zöller/Vollkommer, 15. Aufl., § 319 Rdnr.8; Baubach/- Lauterbach/Hartmann, aaO, Anm. 2 Da; Stein/Jonas/Leopold, 20. Aufl., § 319 ZPO Rdnr 19; Wieczorek § 319 ZPO Anm.B I m.w.N; Thomas/Putzo aaO, Anm. 2 a) dass ein Urteil nicht nur dann offenbar unrichtig i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie das Amtsgericht meint - der "Fehler" der Sphäre des Gerichts entstammt.

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 176/78

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß

    Auszug aus LG Bonn, 11.09.1990 - 6 T 202/90
    Der Tenorierungsfehler ergibt sich ohne weiteres auch für Dritte (vgl. BGHZ 78, 22), die wissen, dass der Beklagte nicht im 6, sondern im 1. Obergeschoß des Hauses Tstr-# in T2 wohnt.
  • OLG Hamm, 03.09.1986 - 4 WF 457/85
    Auszug aus LG Bonn, 11.09.1990 - 6 T 202/90
    Der Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde, von dessen Nichtabhilfe gem. § 571 ZPO durch das Amtsgericht auszugehen ist, ist vorliegend ausnahmsweise statthaft (Baumbach/Lauterbach/-Hartmann, 48. Aufl., § 319 Anm. 4 A; Thomas-Putzo; 15. Aufl.,§ 319 ZPO Anm. 5 b; OLG München MDR 1985, 171; OLG Hamm NJW-RR 1987, 187; Bay ObLG WM 1989 105), denn in dem angefochtenen Beschluss wird nach Auffassung der Kammer der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit in § 319 Abs. 1 ZPO verkannt.
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